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810 22 209

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 2. April 2025 (810 22 209)

Basel-Landschaft · 2025-04-02 · Deutsch BL

Kontaktresp. Besuchsrecht des Kindsvaters

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

E. 4 Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'879.50 (inkl. Auslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MWST) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. Präsident Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid wurde am 5. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrens-nummer 5A_447/2025) erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 2. April 2025 (810 22 209) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Kontaktresp. Besuchsrecht des Kindsvaters Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl , Gerichtsschreiberin Julia Kempfert Beteiligte A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. , Vorinstanz C. , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Georg Ranert, Advokat Betreff Kontaktresp. Besuchsrecht des Kindsvaters (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 30. Juni 2022) A. A. (Kindsvater) und C. (Kindsmutter) sind die Eltern von D. (geb. 2006), E. (geb. 2008) und F. (geb. 2009). Seit dem Jahr 2011 sind Berichte über häusliche Gewalt und familiäre Auseinandersetzungen aktenkundig. B. Am 5. Februar 2019 verfügte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West superprovisorisch zu Lasten von A. ein strafbewehrtes Annäherungs- und Kontaktverbot gegenüber C. . C. Mit Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 20. September 2019 wurde die Ehe von A. und C. geschieden und für die drei Söhne eine Erziehungsbeistandschaft angeordnet. Die elterliche Sorge wurde beiden Eltern belassen und die Obhut über die Kinder der Mutter zugewiesen. Dem Kindsvater wurde untersagt, sich der Kindsmutter auf eine Distanz von weniger als 200 Meter zu nähern. In der gerichtlich genehmigten Vereinbarung über die Scheidungsfolgen wurde der Vater bei seiner Bereitschaft behaftet, anlässlich der samstäglichen Besuche von F. das Heimgelände nicht zu verlassen. Weiter kamen die Eltern überein, dass das dem Kindsvater eingeräumte Besuchsrecht in Bezug auf D. und E. (jedes zweite Wochenende von Samstag 10.00 bis 17.00 Uhr und Sonntag von 10.00 bis 17.00 Uhr) seit einiger Zeit und bis auf Weiteres zur Beruhigung der Situation nicht ausgeübt werde. Eine Wiederanbahnung des Kontakts zwischen den Söhnen und dem Vater werde jedoch angestrebt. D. Gestützt auf das Scheidungsurteil ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. (KESB) mit Entscheid vom 10. Oktober 2019 einen Erziehungsbeistand für D. , E. und F. . E. In der darauffolgenden Zeit meldete C. der Polizei Basel-Landschaft, der KESB sowie dem Beistand mehrfach, dass sich A. nicht an das Annäherungs- und Kontaktverbot halte und dass er die Söhne D. und E. jeweils in G. abpasse. Er beschimpfe und bedrohe die Familienmitglieder. Im Frühjahr 2020 involvierten die Sozialen Dienste G. das kantonale Bedrohungsmanagement Basel-Landschaft und am 18. September 2020 fand eine Gefährderansprache mit A. statt. F. Mit Schreiben an die KESB vom 20. Mai 2021 beantragte A. , nachfolgend vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat, einen anfechtbaren Entscheid über seinen Kontakt- und Besuchsanspruch. G. Am 13. August 2021 wurde die Kindsmutter von der KESB angehört und am 1. September 2021 fanden die Anhörungen von E. und D. , jeweils im Beisein des Beistands, statt. H. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2021 ernannte die KESB per 1. November 2021 einen neuen Beistand für die drei Kinder. I. Mit Entscheid vom 16. September 2021 und 11. November 2021 verfügte die KESB insbesondere, dass die einstweilige Sistierung des Besuchsrechts des Kindsvaters gegenüber seinen Söhnen E. und D. aufgehoben und eine neue Regelung des Besuchs- und Kontaktrechts abgelehnt werde. J. Gegen diese Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), welche aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs mit Urteil vom 21. März 2022 gutgeheissen und die Angelegenheit zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuem Entscheid an die KESB zurückgewiesen wurde. K. Die Anhörung des Kindsvaters wurde durch die KESB am 13. Juni 2022 nachgeholt. L. Mit Entscheid vom 30. Juni 2022 hob die KESB das sistierte Besuchsrecht des Kindsvaters gegenüber D. und E. auf und lehnte eine neue Regelung des Besuchs- und Kontaktrechts zwischen dem Kindsvater und den beiden Söhnen ab. Der Beistand habe spätestens ab November 2023 zu prüfen, ob eine Verlaufsbegutachtung bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) Baselland angezeigt sei. Das Besuchsrecht gegenüber F. wurde gemäss Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 20. September 2019 grundsätzlich bestätigt und der Kindsvater habe seine Besuche mit dem Beistand und der betreuenden Institution abzusprechen. Die Kindsmutter wurde verpflichtet, dem Kindsvater über den Beistand vierteljährlich über besondere und ausserordentliche Ereignisse der Söhne zu berichten. M. Dagegen erhob der Kindsvater mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragt, der Entscheid der Vorinstanz vom 30. Juni 2022 sei aufzuheben, davon ausgenommen Ziffer 5 (Besuchsrecht gegenüber F. ). Der Beschwerdeführer sei zu berechtigen und zu verpflichten, seine beiden Söhne E. und D. jedes zweite Wochenende von Samstag 10.00 bis 17.00 Uhr und Sonntag von 10.00 bis 17.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Eventualiter sei ab sofort und für die vorläufige Dauer von drei Monaten für den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Söhnen ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen und die Vorinstanz sei anzuweisen, danach über das Besuchs- und Kontaktrecht des Beschwerdeführers neu zu entscheiden. Subeventualiter sei ein Besuchs- und Kontaktrecht zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen in Form von Erinnerungskontakten anzuordnen und die Vorinstanz sei anzuweisen, danach über das Besuchs- und Kontaktrecht des Vaters neu zu entscheiden. Der Beistand sei gerichtlich anzuweisen, alles Notwendige zu veranlassen, damit das beantragte Besuchsrecht regelmässig und ab sofort ausgeübt werden könne. Unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. N. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf sofortige Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts abgewiesen. O. Mit Vernehmlassung vom 11. November 2022 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. P. Die Beschwerdegegnerin, nachfolgend vertreten durch Georg Ranert, Advokat, beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2022 die Abweisung der Beschwerde; unter o/e-Kostenfolge, wobei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, die Söhne D. und E. seien vom Gerichtspräsidium anzuhören und im Anschluss an die Kindsanhörung sei eine Vorverhandlung vor dem Präsidium des Kantonsgerichts anzuberaumen. Q. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost hat mit Urteil vom 19. Juli 2022 superprovisorisch ein Annäherungs- und Kontaktverbot für den Beschwerdeführer gegenüber seinen Söhnen E. und D. erlassen. R. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Verfügung vom 22. November 2022 bis zum Abschluss der beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost hängigen Verfahren aus prozessökonomischen Gründen sistiert. S. Mit rechtskräftigem Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 9. Februar 2024 wurde der Beschwerdegegnerin das alleinige Sorgerecht über die drei Kinder zugeteilt. Dem Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 1. Dezember 2023 weiterhin unter Strafandrohung bis und mit 31. Juli 2027 untersagt, die beiden Kinder D. und E. in irgendeiner Form zu kontaktieren (sei dies persönlich, schriftlich, telefonisch, elektronisch, über andere Personen oder sonst wie) oder sich ihnen oder der von ihnen bewohnten Wohnung näher als 200 Meter anzunähern. Ausgenommen von diesem Annäherungs- und Kontaktverbot seien allfällige behördlich angeordnete Kontakt- und Besuchsregelungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Söhnen. T. Mit Verfügung vom 27. November 2024 wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und es wurden die Akten vom Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost zum vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogen. U. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. V. Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 3. Januar 2025 eine Stellungnahme ein und hält an ihren bereits gestellten Begehren fest. Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und hält an seinen Anträgen fest. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Der Beschwerdeführer ist als Verfahrensbeteiligter zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (lit. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 2.1 Zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz das Besuchsrecht des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und eine neue Besuchs- und Kontaktregelung abgelehnt hat. Infolge Volljährigkeit von D. erweist sich die Beschwerde in Bezug auf ihn als gegenstandslos. Gegenüber F. steht dem Beschwerdeführer ein Besuchsrecht zu, welches in Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids bestätigt und vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde. Vorliegend ist somit einzig das Besuchs- und Kontaktrecht des Beschwerdeführers zu seinem Sohn E. zu beurteilen. 2.2 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (vgl. BGE 122 III 404 E. 3a; BGE 102 III 229 E. 3b/aa). Oberste Richt-schnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (vgl. BGE 131 III 209 E. 5; BGE 141 III 328 E. 5.4). Entsprechend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.1 mit Hinweisen). Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3). Der geäusserte Kindeswille ist in der Entscheidung zu berücksichtigen und bei älteren Kindern ist er ein massgebliches Kriterium bei der Festsetzung des Besuchsrechts (Urteil des Bundesgerichts 5C.250/2005 vom 3. Januar 2006 E. 3.2.1). Lehnen ältere Kinder aufgrund von Gewalterfahrungen einen persönlichen Verkehr mit dem betreffenden Elternteil ab, ist dieser Wunsch zu respektieren, zumal es bei solchen, die bald vor der Mündigkeit stehen, meist auch sinnlos ist, gegen den klar geäusserten Willen zu versuchen, einen Kontakt anzubahnen (BGE 126 III 219 E. 2b). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.4). 3.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass die Problematik in der Beziehung der Eltern liege, vor allem aber in der fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers darüber, was er mit seinen ungestümen und unüberlegten Nachstellungen und Drohungen (bis zu Morddrohungen gegenüber der Beschwerdegegnerin) bei den Kindern ausgelöst habe. Der Beschwerdeführer wiederhole beharrlich bei allen Gesprächen, dass die Grosseltern mütterlicherseits und die Beschwerdegegnerin sich gegen ihn verschworen hätten und ihn aus dem Leben der Kinder beseitigen würden. Seinen eigenen Anteil an der unheilvollen Dynamik, welche durch seine bedrohlichen Auftritte im Beisein der Kinder verursacht worden sei, könne er nicht erkennen. Er zeige mit seinen Aussagen und Erklärungen keinerlei Bereitschaft, auf die Beschwerdegegnerin und die Grosseltern mit einem Angebot der Versöhnung zuzugehen. Vielmehr sei sein Agitieren gegen die Grosseltern und die Beschwerdegegnerin von feindlichen Gedanken geprägt. D. und E. würden den Kontakt zum Beschwerdeführer kategorisch ablehnen. Die Kinder seien in einem Alter, in welchem ihr Wille einen gewichtigen oder gar ausschlaggebenden Einfluss auf behördliche Entscheidungen habe. Gegen den starken Widerstand erzwungene Besuchskontakte seien mit dem Zweck des Umgangsrechts ebenso unvereinbar wie mit dem Persönlichkeitsrecht der Kinder. 3.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass für die Verweigerung des Kontakt- und Besuchsrechts nach wie vor eine hinreichende Abklärung fehle, weshalb der Entscheid auf einem unrichtigen und unzureichend abgeklärten Sachverhalt beruhe. Selbst wenn dem Willen des Kindes ein grosses Gewicht zukomme, mangle es vorliegend an einer klaren Ablehnung durch die Söhne. Der Kontakt des Beschwerdeführers zu E. werde allein durch den Konflikt zwischen den Eltern getrübt. Die Söhne hätten aus den eigenen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer keinen erkennbaren Grund, den Kontakt abzulehnen. Bis zur Trennung der Eltern und bis zur Sistierung des Besuchsrechts hätten die Söhne ein sehr gutes und sehr enges Verhältnis zum Beschwerdeführer gehabt. Es sei unverständlich, dass nie ein begleitetes Besuchsrecht installiert worden und während drei Jahren kein Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und den Söhnen organisiert worden sei. Dass der Beschwerdeführer das Annäherungs- und Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin mehrfach verletzt habe, sei mit der Sehnsucht zu seinen Kindern zu begründen. Die angebliche Morddrohung des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin im September 2020 werde bestritten. Das negative Vaterbild von E. könne nur Folge einer massiven Beeinflussung durch die Beschwerdegegnerin und deren Eltern sein. Um den Sachverhalt für einen Entscheid über den persönlichen Verkehr abzuklären, seien Begegnungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen notwendig. Es sei zudem eine Begutachtung durch eine andere Kinder- und Jugendpsychiatrie anzuordnen, da die KJP im vorliegenden Fall involviert und vorbefasst sei. 3.3 Die Beschwerdegegnerin führt im Wesentlichen aus, das Verhalten des Beschwerdeführers in den letzten Jahren sei die Hauptursache dafür, dass E. keinen Kontakt mehr zu seinem Vater wolle. Die involvierten Fachpersonen hätten sich bemüht, eine Annäherung zwischen den Söhnen und dem Beschwerdeführer herbeizuführen, dieser habe jedoch seine Fehler nicht wahrhaben wollen, habe die Mitarbeit verweigert und die Schuld bei allen anderen gesucht. 4.1 E. ist in einem fortgeschrittenen Alter (16 ½ Jahre) und seine strikte Verweigerungshaltung geht auf seine eigene (direkte psychische und physische) Wahrnehmung zurück und beruht auf einer gereiften Willensbildungsfähigkeit (vgl. auch Therapieverlaufsbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland [KJP] vom 22. Juni 2021). Dem Protokoll der Anhörung von E. durch die KESB vom 1. September 2021 und demjenigen des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 14. Juli 2022 sind E. s Schilderungen zu entnehmen, welche seinen belasteten Gemütszustand deutlich aufzeigen. Im Therapieverlaufsbericht der KJP vom 22. Juni 2021 wird zudem festgehalten, dass E. den Beschwerdeführer als Bedrohung wahrnehme und eine Kontaktaufnahme kategorisch ablehne. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. Juli 2022 wegen Drohung und übler Nachrede zum Nachteil seines Schwiegervaters sowie wegen Tätlichkeit und Drohung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin schuldig gesprochen. Dabei handelt es sich jeweils um schwere Drohungen gegenüber E. nahestehenden Personen, weshalb ihn diese Taten des Beschwerdeführers nachhaltig geprägt haben. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 6. April 2021 wurde der Beschwerdeführer zudem wegen Drohung zum Nachteil von D. und E. sowie wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen verurteilt. Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer das Annäherungs- und Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin mehrfach verletzt hat, ohne Rücksicht darauf, was diese unüberlegten Nachstellungen auch bei seinen Kindern auslösen (vgl. Ergebnisse der Fachrunde in der E-Mail vom Bedrohungsmanagement an die KESB vom 12. Oktober 2020). Das Ziel der Einzeltherapie von E. war sodann, mit der Angst und dem Bedrohungsgefühl, welches das Verhalten des Beschwerdeführers auslöse, umgehen zu können (vgl. Therapieverlaufsbericht der KJP vom 22. Juni 2021). Gestützt auf die Anhörungen von D. und E. sowie die Angaben des Beschwerdeführers war für das Zivilkreisgericht erstellt, dass sich der Beschwerdeführer am 13. Juli 2022 unter Missachtung des Annäherungs- und Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin am Wohnort seiner beiden Söhne aufgehalten habe. Dabei habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin sowie seine Schwiegereltern beschimpft und bedroht, bevor es von Seiten des Beschwerdeführers zu einem gewalttätigen Übergriff auf E. gekommen sei. Insbesondere gestützt auf diesen Vorfall sowie das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit untersagte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost mit rechtskräftigem Urteil vom 1. Dezember 2023 dem Beschwerdeführer, E. zu kontaktieren und sich ihm zu nähern. 4.2 Ferner darf nicht übergangen werden, dass E. den Beschwerdeführer seit mehreren Jahren nur unangekündigt gesehen hat und diese Zusammentreffen für E. sehr belastend waren. E. s Ängste beziehen sich namentlich auf das Auftauchen des Beschwerdeführers in unterschiedlichen Alltagssituationen (vgl. Therapieverlaufsbericht der KJP vom 22. Juni 2021). Zur Beruhigung der familiären Situation und Entlastung der Kinder wurde der Beschwerdegegnerin zudem die alleinige elterliche Sorge über die Kinder zugeteilt (vgl. Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 9. Februar 2024). Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, seinen Anteil an der konfliktbehafteten und komplexen Familiensituation zu erkennen und nicht fähig ist, emphatisch die Perspektive seiner Kinder einzunehmen. Dem Beschwerdeführer wurde von verschiedenen Fachpersonen deutlich dargelegt, wie sein Verhalten auf seine Kinder wirkt und was es bei diesen auslöst. Zudem wurden ihm mehrmals Verhaltensänderungen aufgezeigt und ihm wurde Unterstützung angeboten (vgl. Therapieverlaufsbericht der KJP vom 22. Juni 2021, Anhörung des Beschwerdeführers durch die KESB am 27. Juli 2021, Bericht der Gefährderansprache vom 7. Juli 2022). Es ist indes nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten gegenüber E. anpassen und auf dessen Befindlichkeiten Rücksicht nehmen kann (vgl. unter anderem Anhörung des Beschwerdeführers durch die KESB am 27. Juli 2021, Therapieverlaufsbericht der KJP vom 22. Juni 2021). So ereignete sich der Vorfall vom 13. Juli 2022, nachdem der Beschwerdeführer von der KESB sowie vom Bedrohungsmanagement angehört wurde und er Kenntnis vom Therapieverlaufsbericht der KJP hatte. Der Beschwerdeführer zeigt sich sowohl von fachlichen Hilfsangeboten sowie von Sanktionen unbeeindruckt. Sein eigenes Fehlverhalten versucht er mit für ihn stimmigen Rechtfertigungen zu begründen und verliert sich darin, die Deutungshoheit über die Geschehnisse, welche zur Trennung von der Beschwerdegegnerin und zum Kontakt-abbruch zu seinen Söhnen geführt haben, zu erlangen. Anlässlich seiner Anhörung führte E. aus, dass der Beschwerdeführer ihn nicht wahrgenommen habe und immer nur über die Beschwerdegegnerin und die Grosseltern mütterlicherseits geschimpft habe (vgl. Protokoll der Anhörung vom 1. September 2021). Zudem geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht gegenüber F. wahrnimmt oder dass er sich beim Beistand über das Wohlergehen seiner Söhne erkundigt und sich finanziell an deren Unterhalt beteiligt. Aufgrund dessen ist keine Verhaltensänderung zu erwarten und es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mindestens in gleichbleibender Tendenz weiter agieren wird (vgl. E-Mail des Bedrohungsmanagements an die KESB vom 6. Juli 2022, Bericht der Gefährderansprache vom 7. Juli 2022). Vor dem geschilderten Hintergrund ist der seit Jahren konstant geäusserte Wunsch von E. zu respektieren. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich damit das negative Vaterbild von E. verstetigen und dem Vater die Möglichkeit genommen wird, darauf gegenteilig einzuwirken. Indes haben die involvierten Fachpersonen in den letzten Jahren versucht, mit allen Beteiligten Strategien zu erarbeiten, um einen Kontakt herzustellen. Wie sich gestützt auf die Akten zeigt, war dies aufgrund des uneinsichtigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht durchführbar. Vor dem geschilderten Hintergrund ist nicht zu sehen, in welcher Weise ein Besuchsrecht angesichts der beharrlichen Weigerung von E. dem Kindswohl zuträglich sein könnte. Der entscheidrelevante Sachverhalt erweist sich als vollständig festgestellt, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf ein Kinder- und Jugendpsychiatrisches Gutachten abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer legt zudem nicht dar, dass von einem Gutachten neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten wären. 4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist erstellt, dass die Vorinstanz das Besuchsrecht des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und zu Recht eine neue Besuchs- und Kontaktregelung abgelehnt hat. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 4.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens und aufgrund der umfassenden Akten sowie der Eingaben der Beteiligten, aus welchen die jeweiligen Standpunkte, insbesondere derjenige von E. , deutlich hervorgehen, kann auf eine Befragung sowohl von E. als auch der übrigen Beteiligten verzichtet werden. Damit erübrigt sich der Verfahrensantrag der Beschwerdegegnerin auf Durchführung einer Anhörung von E. und einer Vorverhandlung. 5.1 Es bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 5.2.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Gemäss § 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGE 133 III 614 E. 5; Stefan Meichssner , Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 106 f.). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen, insbesondere des aktenkundigen Verhaltens des Beschwerdeführers und der deutlichen und überzeugenden Haltung des 16 ½-jährigen E. , erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers im Sinne der zitierten Praxis als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. 5.2.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.--dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.2.3 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin antragsgemäss eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin in der Honorarnote vom 3. Januar 2025 geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren demzufolge eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'879.50 (inkl. Auslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MWST) zu bezahlen. Im Übrigen sind die Parteikosten wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 und 2 VPO). Die Beschwerdegegnerin beantragt, ihr sei die Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten, da diese Entschädigung beim Beschwerdeführer aller Voraussicht nach nicht einbringlich sei. Nach § 18 Abs. 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 hat die Anwältin oder der Anwalt der unentgeltlich verbeiständeten Partei, welcher eine Parteientschädigung zugesprochen worden ist, beim Inkasso des Honorars bei der Gerichtskasse dem Gericht die Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung nachzuweisen, sofern diese nicht offensichtlich ist. Vorliegend wurde von der Beschwerdegegnerin die Uneinbringlichkeit nicht nachgewiesen und eine solche erscheint zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht offensichtlich, weshalb der Antrag der Beschwerdegegnerin abzuweisen ist. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'879.50 (inkl. Auslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MWST) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. Präsident Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid wurde am 5. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrens-nummer 5A_447/2025) erhoben.